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   BFH, 01.02.2001 - V B 199/00   

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https://dejure.org/2001,2668
BFH, 01.02.2001 - V B 199/00 (https://dejure.org/2001,2668)
BFH, Entscheidung vom 01.02.2001 - V B 199/00 (https://dejure.org/2001,2668)
BFH, Entscheidung vom 01. Februar 2001 - V B 199/00 (https://dejure.org/2001,2668)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Beiladung eines Leistungsempfängers - Steuerpflicht - Leistungsempfänger - Vorsteuerabzug

  • Judicialis

    FGO § 60; ; UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 60; UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1
    Beiladung des Vorsteuerabzugsberechtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 194, 23
  • BB 2001, 1237
  • BB 2001, 874
  • DB 2001, 1018
  • BStBl II 2001, 418
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 02.04.1998 - V R 34/97

    Option bei Grundstückslieferung

    Auszug aus BFH, 01.02.2001 - V B 199/00
    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers voraus, dass eine Steuer für den berechneten Umsatz des leistenden Unternehmers geschuldet wird (EuGH-Urteil vom 13. Dezember 1989 Rs. C-342/87 - Genius Holding, Slg. 1989, 4227, 4242, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1990, 113, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 83; BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695).

    Diese Entscheidungen beruhen aber noch auf der durch das Urteil in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695 überholten Rechtsprechung, nach der ein Steuerbetrag nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG unabhängig davon abziehbar war, ob er geschuldet wurde oder nicht.

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus BFH, 01.02.2001 - V B 199/00
    Entsprechend dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer besteht der Vorsteuerabzug nur aus einem steuerpflichtigen Umsatz (EuGH-Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454/98 - Schmeink & Cofreth und Manfred Strobel, UR 2000, 470 Rdnr. 53 und 56).
  • BFH, 10.12.1998 - V R 58/97

    Beratervertrag - Weiterbeschäftigung - Umsatzsteuerfestsetzung - Abfindung -

    Auszug aus BFH, 01.02.2001 - V B 199/00
    Der BFH hat zwar bislang gemeint, eine Entscheidung im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers über die Steuerpflicht seiner Umsätze berühre die rechtlichen Interessen des den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfängers nicht; die Umsatzsteuerschuld des Leistenden und der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers seien nicht materiell im Sinne einer gegenseitigen Abhängigkeit miteinander verknüpft; sie müssten jeweils getrennt in deren Steuerschuldverhältnissen nach eigenen Grundsätzen geprüft werden, wobei sich nur ein Teil der Merkmale der gesetzlichen Tatbestände überschnitten (Urteil vom 10. Dezember 1998 V R 58/97, BFH/NV 1999, 987; Beschluss vom 9. September 1993 V R 42/91, BFHE 173, 231, BStBl II 1994, 269).
  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus BFH, 01.02.2001 - V B 199/00
    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers voraus, dass eine Steuer für den berechneten Umsatz des leistenden Unternehmers geschuldet wird (EuGH-Urteil vom 13. Dezember 1989 Rs. C-342/87 - Genius Holding, Slg. 1989, 4227, 4242, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1990, 113, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 83; BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695).
  • BFH, 09.09.1993 - V R 42/91

    1. Bei monatlichen Mietzahlungen empfängt der Mieter Teilleistungen, die für

    Auszug aus BFH, 01.02.2001 - V B 199/00
    Der BFH hat zwar bislang gemeint, eine Entscheidung im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers über die Steuerpflicht seiner Umsätze berühre die rechtlichen Interessen des den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfängers nicht; die Umsatzsteuerschuld des Leistenden und der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers seien nicht materiell im Sinne einer gegenseitigen Abhängigkeit miteinander verknüpft; sie müssten jeweils getrennt in deren Steuerschuldverhältnissen nach eigenen Grundsätzen geprüft werden, wobei sich nur ein Teil der Merkmale der gesetzlichen Tatbestände überschnitten (Urteil vom 10. Dezember 1998 V R 58/97, BFH/NV 1999, 987; Beschluss vom 9. September 1993 V R 42/91, BFHE 173, 231, BStBl II 1994, 269).
  • BFH, 26.02.2003 - II B 54/02

    Grunderwerbsteuer in Einbringungsfällen

    Es entspricht in Fällen, in denen ein Beschwerdegegner --wie im Streitfall-- fehlt, weil das FA einen gleichgerichteten Antrag gestellt hat, der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen (BFH-Beschlüsse vom 1. Februar 2001 V B 199/00, BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418, und vom 14. April 1993 IX B 115/91, BFH/NV 1994, 482, m.w.N.).
  • BFH, 16.08.2001 - V R 72/00

    Erlass von Nachzahlungszinsen; sachliche Unbilligkeit

    Zum einen berechtigt eine nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldete Steuer ohnehin nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695; BFH-Beschluss vom 1. Februar 2001 V B 199/00, BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418).
  • BFH, 27.02.2003 - V B 131/01

    Notwendige Beiladung

    c) Offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung (§ 60 Abs. 1 FGO) der Beschwerdeführerin vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2001 V B 199/00, BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 48 für den Fall, dass Leistender und Leistungsempfänger die Beiladung zum Rechtsstreit des leistenden Unternehmers über die Steuerpflicht der Umsätze beantragen).
  • BFH, 29.10.2002 - V B 186/01

    Beiladung

    Der Senat hat zwar im Beschluss vom 1. Februar 2001 V B 199/00 (BFH/NV 2001, 864) entschieden, dass eine Entscheidung im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers über die Steuerpflicht seiner Umsätze die rechtlichen Interessen des den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfängers berührt und der Leistungsempfänger deshalb zum Rechtsstreit des leistenden Unternehmers, in dem es um die Steuerbarkeit und Steuerpflicht dieser Leistungen geht, beigeladen werden kann.

    Zwar setzt der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers voraus, dass eine Steuer für den berechneten Umsatz des leistenden Unternehmers geschuldet wird (vgl. BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695) mit der Folge, dass der Rechtsstreit über die Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht von Leistungen, für die der Vorsteuerabzug beansprucht wird, auch die rechtlichen Interessen des Leistenden berührt (für den umgekehrten Fall BFH-Beschluss vom 1. Februar 2001 V B 199/00, BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418).

  • BFH, 25.11.2005 - V B 16/04

    Gerichtskundige Tatsachen

    Es hat des Weiteren unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 1. Februar 2001 V B 199/00 (BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418) die Beiladung des Spielleiters X beantragt.
  • BFH, 19.02.2008 - XI B 205/07

    Selbständigkeit des leistenden Unternehmers - Beiladung des Leistungsempfängers -

    a) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete Divergenz zum Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Februar 2001 V B 199/00 (BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418) liegt nicht vor.
  • FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 3/09

    Umsatzsteuerrecht: EuGH-Vorlage zum Rechtsbegriff "Gestellung von Personal" und

    Eine sogenannte "einfache Beiladung" der italienischen Abnehmer gemäß § 60 Abs. 1 FGO ist zwar möglich, weil deren rechtliche Interessen berührt sind (BFH Beschluss vom 1. Februar 2001, V B 199/00, BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418, Juris Rn. 10), und rechtskräftige Urteile binden alle Beteiligten, auch die Beigeladenen (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 57 Nr. 3 FGO).
  • BFH, 18.06.2008 - V B 173/07

    Rüge von Divergenz - Darlegung eines Besetzungsmangels

    Soweit der Kläger mit der Beschwerde geltend macht, das FG habe über die Frage der Unternehmereigenschaft der Vertriebsagenten gar nicht entscheiden dürfen, weil diesbezüglich keine Rechtsstreitigkeiten anhängig gewesen seien und diese Frage damit rechtskräftig geklärt sei, liegt dem ein Missverständnis des Klägers hinsichtlich des BFH-Beschlusses vom 1. Februar 2001 V B 199/00, BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418) zugrunde.
  • BFH, 09.04.2008 - V B 143/07

    Beiladung im Rechtsstreit wegen Umsatzsteuer

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers über die Steuerpflicht seiner Umsätze der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger gemäß § 60 Abs. 1 FGO beigeladen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Februar 2001 V B 199/00, BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418).
  • FG Hamburg, 07.01.2016 - 3 K 264/15

    Umsatzsteuer: Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielautomaten

    b) Eine Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO kommt beispielsweise in Betracht für den Leistungsempfänger im Rechtsstreit des Leistenden über die Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht der Leistung des Unternehmers, weil der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers voraussetzt, dass die Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird (BFH-Beschlüsse vom 19.09.2013 V B 78/12, BFH/NV 2014, 72; vom 09.04.2008 V B 143/07, BFH/NV 2008, 1339; vom 01.02.2001 V B 199/00, BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418).
  • BFH, 19.09.2013 - V B 78/12

    Beiladung

  • BFH, 14.03.2007 - V S 34/06

    Anhörungsrüge; Beiladung

  • BFH, 25.04.2002 - V B 174/01

    Verfahrensmangel; Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung;

  • FG München, 27.11.2008 - 14 K 3837/06

    Unselbstständiges Warenlager im Inland keine inländische Betriebsstätte - Keine

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2007 - 5 K 5201/04

    Veräußerung eines Schiffsrestaurants als steuerfreie nicht zum Vorsteuerabzug

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